6 21/2017 VERBAND Nachrichten Wir gratulieren Der Unternehmerverband Gärtner Schweiz JardinSuisse und die gesamte schweizerische Gärtnerschaft gratulieren den nachstehenden Jubilaren herzlich und wünschen ihnen alles Gute und recht viel Glück für die kommenden Jahre. ■ ■ 9. November 2017 Freimitglied Kurt Stähli, Breitmoos 4, 3665 Wattenwil, zum 80. Geburtstag ■ ■ 15. November 2017 Freimitglied Hans Fritz, Säntisstrasse 51, 8311 Brütten, zum 85. Geburtstag ■ ■ 20. November 2017 Freimitglied Franz Heini, Eigenheimweg 2, 6010 Kriens, zum 80. Geburtstag Wir trauern um unser Freimitglied Willy Stauffer-Wittwer, Kürzeweg 7, 2542 Pieterlen, gestorben am 18. Oktober 2017 im Alter von 92 Jahren. um unser Freimitglied Willy Häni-Rohrbach, Alters- und Pflegeheim Baumgarten, Dorf- platz 3, 2544 Bettlach, gestorben am 24. Oktober 2017 im Alter von 97 Jahren. Der Unternehmerverband Gärtner Schweiz JardinSuisse spricht den Angehörigen seine aufrichtige Anteilnahme aus. Ende September haben die Schweizer Stimmberechtigten die Vorlage «Altersvor- sorge 2020» abgelehnt. Deswegen sinken die Mehrwertsteuersätze ab dem 1. Januar 2018. Unternehmen müssen die neuen MWST-Sätze in der Software und in den Kas- sensystemen anpassen. Text: Kurt Bucher; Bild: MonumentalArt / shutterstock.com Ende 2017 läuft die Zusatzfinanzierung der IV durch die Mehrwertsteuer um 0,4 MWST- Prozentpunkte aus. Gleichzeitig erhöhen sich per 1. Januar 2018 die MWST-Sätze um 0,1 Prozentpunkte aufgrund der Finanzie- rung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI). Deshalb verändern sich die MWST- Sätze per 1. Januar 2018. Der Normalsatz sinkt von 8 Prozent auf 7,7 Prozent, der Sondersatz sinkt von 3,8 Prozent auf 3,7 Prozent, und der reduzierte Satz bleibt bei 2,5 Prozent. Die Reduktion der Steuer- sätze bedingt eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rech- nungsstellung noch der Zahlung, sondern der ZeitpunktrespektivederZeitraumderLeis- tungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätz- lich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersät- zen. Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufge- führt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils da- rauf entfallende Betragsanteil getrennt aus- gewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen. Kaufbelege oder Rechnungen für Leistun- gen und Lieferungen ab dem 1. Januar 2018 müssen die neuen Steuersätze ausweisen. Im Softwaresystem müssen auf den Zeitachsen der MWST-Codes die neuen MWST-Sätze eingepflegt werden. Kassensysteme müssen ab 1. Januar 2018 die neuen MWST-Sätze ausdrucken. Falls Sie diese Änderungen nicht selber vornehmen können, fragen Sie Ihren EDV-Berater bzw. Kassenlieferanten. TeilzahlungenoderTeilzahlungsrechnungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2017 erbracht werden, sind zu den bishe- rigen Steuersätzen in Rechnung zu stellen, Teilzahlungen oder Teilzahlungsrechnungen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2018 erbracht werden, sind zu den neuen Steu- ersätzen in Rechnung zu stellen. Für den Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen ist es wichtig, dass Aufträge, die noch in Arbeit sind, mit Teil- zahlungsgesuchen und Situationsetats abge- grenzt werden. Darin sind die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt respektive Zeitraum detailliert aufzuführen. Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung immer die Arbeitsausführung am Bauwerk, nicht Vor- fertigungsarbeit in der Werkstatt. Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforde- rung noch keine Leistung erbracht worden ist. Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bzw. Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teil- weise nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt, so kann dieser Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden. Diese Erläuterungen sind Auszüge aus der MWST-Info 19 Steuersatzänderung per 1. Ja- nuar 2018. Sie finden diese und mehr Infos unter www.estv.admin.ch oder per Kurz- link (direkt): https://goo.gl/7C2W2T. Bei Fragen zur Mehrwertsteuer können Ihnen auch die ESTV oder Ihr Treuhänder wei- terhelfen. Erstmals in der Geschichte der Mehrwertsteuer wurden die Sätze gesenkt. MWST-Sätze sinken per 1. Januar 2018