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Häufige Fragen zu Normen und Werkverträgen

Das Zusammenspiel aus gesetzlichen Vorgaben und den Möglichkeiten, davon durch vertragliche Regelungen und allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise abweichen zu können (sogenanntes dispositives Recht), ist auf den ersten Blick nicht leicht durchschaubar. In diesem Artikel werden die häufigsten Fragen in Bezug auf Werkverträge und deren Bestandteile für den Garten- und Landschaftsbau im Grundsatz beantwortet – letztlich ist jedoch immer der Einzelfall massgebend und das Beiziehen eines Juristen ist oft ratsam. 

 
 

Welche SIA-Normen sind die Wichtigsten? 

Für Unternehmen im Garten- und Landschaftsbau können die folgenden drei Normenwerke als «Grundausstattung» bezeichnet werden: 

 • SIA 318 «Garten- und Landschaftsbau» 
 • SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten»
 • SIA 118/318 «Allgemeine Bedingungen für Garten- und Landschaftsbau»

Technische Normen bilden den anerkannten Stand der Technik im Bauwesen (zum Beispiel Norm SIA 318) und sind grundsätzlich einzuhalten, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Die meisten technischen Normen des SIA enthalten einen Artikel, der Abweichungen unter gewissen Umständen zulässt. Vertragsnormen (Normenreihe «Allgemeine Bedingungen Bau» des SIA) sind in paritätischen Gremien festgelegte allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen Ausgleich zwischen den Interessen der Besteller und der Unternehmer schaffen sollen. Sie dienen als Hilfsmittel, um insbesondere komplizierte Situationen klar und möglichst einfach zu regeln. Bei Bauarbeiten ist die Norm SIA 118 und spezifisch für den Garten- und Landschaftsbau die Norm SIA 118/318 massgebend. 


Wann und wie schliesst man einen Werkvertrag?

Wer eine Arbeit (Werk) gegen Vergütung (Werklohn) ausführt, schliesst mit dem Besteller (Bauherr) einen Werkvertrag im Sinne des Gesetzes (Art. 363ff OR) ab. Der Vertragsabschluss muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen, aus Gründen der Beweisbarkeit ist jedoch die schriftliche Form ausdrücklich zu empfehlen. Je detaillierter der Arbeits- und Materialbeschrieb im Text ist, desto kleiner ist das Risiko von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Umfangs der Arbeiten, der qualitativen Anforderungen und damit schliesslich auch bezüglich der Vergütung. Will man die SIA-Vertragsnormen anwenden, also einen Werkvertrag «nach SIA» abschliessen, so müssen diese Normen im Werkvertrag explizit zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Beispiel für die Formulierung auf dem Werkvertrag: «Die Norm SIA 118 und die Norm 118/318 bilden Vertragsbestandteile des Werkvertrages. Die in Ziffer 6.1.2 und 6.1.3 der Norm SIA 118/318 aufgeführten Regeln gehen den entsprechenden Regeln der Norm SIA 118 vor.» 

Wann gelten die AGB des Unternehmers? 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers (AGB) haben weder die Kraft eines Gesetzes noch eine Geltung im Sinne des Gewohnheitsrechtes – sie gelten also nicht «von sich aus». AGB müssen somit zum Vertragsbestandteil des Werkvertrages erklärt werden. Sie müssen nicht in gedruckter Form abgegeben werden, solange sie auf einfache Weise (zum Beispiel auf der Website des Unternehmers) zugänglich sind und dies so im Werkvertrag vermerkt ist. Beispiel für die Formulierung auf dem Werkvertrag: «Es gelten die AGB des Unternehmers. Diese stehen jederzeit unter [Webadresse des Unternehmens] zur Verfügung.» 

Was sind «AGB von JardinSuisse»? 

Als Hilfestellung stellt JardinSuisse eine juristisch geprüfte Mustervorlage für allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Dieses Dokument kann so übernommen werden. Empfehlung: Werden die AGB betriebs-individuell angepasst, sollten diese von einer juristischen Fachperson geprüft werden. 

Können SIA-Normen und AGB gleichzeitig Bestandteil des Werkvertrages sein?

Grundsätzlich: Ja. Jedoch empfiehlt es sich, im Werkvertrag eine Rangordnung der Vertragsdokumente festzulegen, um Unklarheiten bei sich widersprechenden Inhalten zu vermeiden. Dies kann etwa wie folgt aussehen: «Rangordnung der Vertragsdokumente: 1. Werkvertragsbestimmungen, 2. AGB Unternehmer, 3. SIA-Normen.»    


Text: Martin Gerber, Projektleiter Technik GaLaBau


Dienstleistungen

Der Fachbereich GaLaBau von JardinSuisse erstellt Merkblätter und Hilfsmittel zu fachlichen, juristischen und finanziellen Themen. Die Dokumente stehen auf der Website des Verbandes zur Verfügung: www.jardinsuisse.ch → Fachbereiche → Garten- und Landschaftsbau → Dienstleistungen → Merkblätter, Hilfsmittel, Vorlagen 

 Im Webshop von JardinSuisse können einige Normen des SIA bezogen werden. Mitglieder des Verbandes profitieren dabei von Vergünstigungen.

www.jardinsuisse.ch → Service/Kurse/Shop → Shop → Stichwortsuche «sia»

Kurznachrichten

Wir gratulieren

7. Mai

Freimitglied Hansruedi Linder

Bahnhofstrasse 19
3612 Steffisburg

zum 90.Geburtstag


28. Mai 2024

Andreas Graf
Schönburgstrasse 48
3013 Bern

zum 70. Geburtstag


Wir trauern um


Mitglied Jacques Hug-Aerne 

Chännelstrasse 5
8157 Dielsdorf 

gestorben am 7. Mai 2024 

im Alter von 83 Jahren.




Der Unternehmerverband Gärtner Schweiz JardinSuisse spricht den Angehörigen seine aufrichtige Anteilnahme aus.

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