Die Sozialpartner JardinSuisse und Grüne Berufe Schweiz (GBS) haben den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Grüne Branche überarbeitet. Dieser gilt für die Betriebe Garten- und Landschaftsbau, Baumschulen, Zierpflanzenproduzenten und für die Verkaufsgärtnereien. Der Vertrag bietet mehr Ferientage und eine Erhöhung der Mindestlöhne für Fachkräfte im Garten- und Landschaftsbau. Text: Carlo Vercelli
An der Delegiertenversammlung 2018 erhielt der Zentralvorstand von JardinSuisse den Auftrag, die Einführung eines Gesamtarbeitsvertrages mit Allgemeinverbindlichkeit (GAV FAR) für den Garten- und Landschaftsbau zu prüfen. Dieses Projekt wurde nun nicht weiterverfolgt, da das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Bedenken angemeldet hat, dass ein GAV FAR in einer Branche, der keine allgemeinverbindlichen Mindestlöhne und Arbeitszeiten festlegt, auch für allgemeinverbindlich erklärt werden kann.
Die wesentliche Änderung für die Mitarbeitenden in der Branche ist die Ferienregelung: Neu gelten 25, ab dem fünfzigsten Altersjahr 30 Tage Ferien. Auch wird eine neutrale Anlaufstelle für Fragen der Mitarbeitenden rund um den Gesamtarbeitsvertrag geschaffen. Für die Grüne Branche ist es wichtig, dass die Flexibilität bezüglich Arbeitsstunden weiterhin gegeben ist, sind doch alle Fachrichtungen starken saisonalen Schwankungen unterworfen.
Um als Branche attraktiv zu bleiben, wurde der Mindestlohn einer Fachkraft mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und drei Jahren Erfahrung im Bereich Garten- und Landschaftsbau auf 4750 Franken angehoben, dies entspricht einer Erhöhung um 25 Franken pro Monat. In den ersten drei Jahren darf dieser Lohn um maximal 250 Franken unterschritten werden. Somit verdient ein Garten- und Landschaftsbauer nach Erlangen des EFZ minimal 4500 Franken, was einer Erhöhung von 50 Franken entspricht. Um die Absolventen einer EBA-Ausbildung marktfähiger zu machen, kann der EBA-Mindestlohn neu im ersten Jahr nach der Erlangung des Attestes um 150 Franken, im zweiten Jahr um 100 Franken und im dritten Jahr um 50 Franken unterschritten werden. Die Mindestlöhne der übrigen Kategorien und Bereiche bleiben gleich. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Lohnregulativen sind auf
www.jardinsuisse.ch unter Themen/Sozialpartnerschaft/GAV zu finden.
Keine Lohnsummenerhöhung
Da die Corona-Krise die Betriebe ganz unterschiedlich trifft und die wirtschaftliche Entwicklung noch nicht absehbar ist, wird keine Lohnsummenerhöhung vorgeschrieben. Hier muss jeder Betrieb nach seiner wirtschaftlichen Situation entscheiden. Jedoch müssen Löhne unter 4000 Franken um 0,5 Prozent angehoben werden.
Die Verhandlungsdelegationen der Sozialpartner und der Zentralvorstand sind überzeugt, dass mit den vorliegenden Ergebnissen ein für die Branche angepasster und moderner Gesamtarbeitsvertrag vorliegt. Er gilt für Mitglieder, deren Firmen in einer Region sind, die keinen regionalen Gesamtarbeitsvertrag mit Allgemeinverbindlicherklärung haben. Die Mitglieder von JardinSuisse werden in Kürze ein gedrucktes Exemplar des neuen GAV erhalten, zusätzliche Exemplare können bei der Geschäftsstelle in Aarau bestellt werden.
Freimitglied
Oskar Achermann
Bluemattstrasse 140
6370 Stans
zum 85. Geburtstag
Freimitglied
Hans Stadler
Hinter Herdschwand 12
6020 Emmenbrücke
zum 85. Geburtstag
Freimitglied Carlo Bettosini
Via Campacci 9
6927
Bigogno d’Agra
zum 70. Geburtstag
um unser Mitglied
Bruno Mäder
Mesmerenweg 4
9425 Thal
gestorben
am 24. Oktober 2025
im Alter von 61 Jahren.
Der Unternehmerverband Gärtner Schweiz JardinSuisse spricht den Angehörigen seine aufrichtige Anteilnahme aus.
pm gARTen AG
Patrick
Müller
Dorfstrasse 61
7323 Wangs
Rusconi Mattia Giardini
Strada dal Pozz 10
6915 Pambio-Noranco
Trascamac
di Damiano Terraneo
Via Lucomagno 123
6722 Corzonesco
Fischer Gärtner AG
Patrick + Thomas Fischer
Eichwaldstrasse 1
6234 Triengen
Zumbühl AG – umshaus.ch
Samuel Zumbühl
Rüdelmoos 2
6122 Menznau
Bruno Gartenbau GmbH
Bruno Cunha
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