Recht

Qualitätsschub für das Gründach

Die neue Norm SIA 312 «Begrünung von Dächern» umfasst die neuesten Erkenntnisse zur Planung, Ausführung und zum Unterhalt von Dachbegrünungen. Zugleich werden darin die umweltspezifischen Überlegungen wie Regenrückhaltewirkung und ökologischer Ausgleich formuliert. Mit dieser Norm erhält das Gründach erstmals eine geregelte und landesweit anerkannte Qualität. Lesen Sie weiter...

Das neue Bundesgesetz CITES

Bereits vor mehreren Jahrzehnten wurde erkannt, dass sich der internationale Handel für viele Lebewesen zu einer ernsthaften Gefahr zu entwickeln droht. Deshalb wurde das «Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen» – kurz CITES ins Leben gerufen, allgemein auch als «Washingtoner Artenschutzübereinkommen» bekannt. Ab dem 1. Oktober 2013 gibt es in der Schweiz dafür ein eigenes Bundesgesetz mit wichtigen Neuerungen. Lesen Sie weiter...

Bäume und Sträucher im Nachbarrecht

So abwechslungsreich es sein kann, mit Pflanzen im Privatgarten zu arbeiten – unter Nachbarn können sie zu langjährigen Auseinandersetzungen führen. Es gehört daher fast schon zur täglichen Arbeit, dass sich unsere Branche mit Fragen und Unklarheiten bezüglich Abständen von Bäumen und Sträuchern zum benachbarten Grundstück auseinandersetzt. JardinSuisse hat, zusammen mit dem Rechtsanwalt und dipl. Ingenieur Agronom Andreas Wasserfallen, die viel benutzte Broschüre «Bäume und Sträucher im Nachbarrecht» neu überarbeitetLesen Sie weiter...

Pflichten und Rechte bei Werken im GaLaBau (Teil 1)

Nach Abschluss eines Werkvertrags schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung und Ablieferung eines Werkes. In der Praxis allerdings gestaltet sich diese Handhabung oft problematisch. Im Folgenden wird diesen Problemen nachgegangen, Begriff und Arten des Werkmangels geklärt sowie die Obliegenheiten des Bestellers aufgezeigt.  Lesen Sie weiter...

Pflichten und Rechte bei Werken im GaLaBau (Teil 2)

Nach Abschluss des Werkvertrages schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung und Ablieferung eines Werkes. Doch was, wenn das Werk nicht wie vereinbart abgeliefert wurde? In g’plus 6/2012 wurden Begriff und Arten des Werkmangels sowie die Obliegenheiten des Bestellers aufgezeigt. Dieser zweite Beitrag befasst sich mit den Rechten des Bestellers. Lesen Sie weiter...

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