g'plus Banner Werbung
 
 

Neue Bauarbeitenverordnung (BauAV)

Ab dem 1. Januar 2022 tritt die neue BauAV in Kraft und muss ab diesem Zeitpunkt umgesetzt werden. Damit sich Gärtnerinnen und Gärtner einen Überblick über die Neuerungen verschaffen können, hat JardinSuisse die wichtigsten Punkte, welche die Grüne Branche betreffen, zusammengetragen.
Text: Erich Affentranger (Leiter Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz), Heinz Hartmann (Leiter Berufsbildung)

 
 

Die BauAV regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für alle Bauarbeiten. Darunter sind folgende Arbeiten zu verstehen: Erstellung, Instandstellung, Änderung, Unterhalt, Kontrolle, Rückbau und Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten. Folglich richten sich die Vorschriften der BauAV an alle Unternehmen, die an solchen Arbeiten beteiligt sind. Im Weiteren nun die wichtigsten Änderungen und deren Umsetzung in der Grünen Branche.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept (Art. 4)
In der Gärtnerbranche wird ein schriftliches, objektspezifisches Sicherheitskonzept nur dann verlangt, wenn die Arbeiten im Geltungsbereich der BauAV sind. Das heisst konkret, dass normale Gartenpflegearbeiten nicht unter die Verordnung fallen. Als Ausnahmen gelten Pflegearbeiten bei Pflanzen, die zu einem kombinierten Bauwerk werden, wie zum Beispiel begrünte Dächer oder vertikale Gebäudebegrünungen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein schriftliches Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Im Rahmen einer Ins­truktion müssen alle Mitarbeitenden über die Umsetzung der neuen Rahmenbedingungen insbesondere zum Sicherheitskonzept für Baustellen informiert werden. Die Instruktion muss dokumentiert werden.
Für die praktische Umsetzung des Sicherheitskonzeptes empfiehlt JardinSuisse den Beitritt zur Branchenlösung JardinTOP. Mitglieder von JardinTOP finden im digitalen System angepasste und vernetzte Dokumente. Die baustellenspezifischen Notfallorganisationen können auf das Smartphone der Mitarbeiterinnen übertragen werden.

Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen (Art. 19)
Es ist sicherzustellen, dass sich während der Fahrten (Verschieben von Baugeräten) niemand im Gefahrenbereich aufhält. Müssen sich Personen während der Arbeitsausführung im Gefahrenbereich aufhalten (zum Beispiel beim Versetzen von Blockstufen mit einem Raupenbagger), müssen diese die nötige PSA tragen und es muss sichergestellt sein, dass der Baugeräteführer den nötigen Sichtkontakt zur Person im Gefahrenbereich hat.

Schneiden von Bäumen mit der Leiter (Art. 21)
Es fallen nur Arbeiten unter den Geltungsbereich der BauAV, die in einem direkten Zusammenhang mit einem Bauwerk stehen. Bäume fallen nicht unter diesen Geltungsbereich und können weiterhin mit Leitern geschnitten werden.

Sonne, Hitze und Kälte (Art. 37)
Bei Arbeiten mit Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen. Die Forderung von Artikel 37 ist in der Branche bekannt und wird umgesetzt. Neu ist dies in der BauAV verankert.

Die BauAV regelt den Gesundheitsschutz und die Sicherheit auf der Baustelle. Foto: zVg
Die BauAV regelt den Gesundheitsschutz und die Sicherheit auf der Baustelle. Foto: zVg

Kurznachrichten

Wir gratulieren



18. November 2025 

Freimitglied Oskar Achermann
Bluemattstrasse 140
6370 Stans
zum 85. Geburtstag   


21. November 2025 

Freimitglied Hans Stadler
Hinter Herdschwand 12
6020 Emmenbrücke
zum 85. Geburtstag   


22. November 2025 

Freimitglied Carlo Bettosini
Via Campacci 9
6927 Bigogno d’Agra
zum 70. Geburtstag    

Wir trauern um

um unser Mitglied  

Bruno Mäder
Mesmerenweg 4
9425 Thal
gestorben am 24. Oktober 2025
im Alter von 61 Jahren.  


Der Unternehmerverband Gärtner Schweiz JardinSuisse spricht den Angehörigen seine aufrichtige Anteilnahme aus.

Neu in den Verband JardinSuisse aufgenommen wurden

Regionalsektion JardinSuisse Ostschweiz

pm gARTen AG
Patrick Müller
Dorfstrasse 61
7323 Wangs

Regionalsektion JardinSuisse Tessin

Rusconi Mattia Giardini 
Strada dal Pozz 10
6915 Pambio-Noranco 

Trascamac
di Damiano Terraneo
Via Lucomagno 123
6722 Corzonesco  


Regionalsektion JardinSuisse Zentralschweiz

Fischer Gärtner AG
Patrick + Thomas Fischer
Eichwaldstrasse 1
6234 Triengen


Zumbühl AG – umshaus.ch
Samuel Zumbühl
Rüdelmoos 2
6122 Menznau


Regionalsektion JardinSuisse Zürcher Oberland

Bruno Gartenbau GmbH
Bruno Cunha
Feldeggstrasse 2
8645 Jona



g’plus – Fachmagazin für die grüne Branche
Bahnhofstrasse 94
5000 Aarau
T 044 388 53 53
F 044 388 53 40
M redaktion(at)gplus.ch

Herausgeber von g’plus ist JardinSuisse, 
Unternehmerverband Gärtner Schweiz. 

Jardin Suisse