Ab dem 1. Januar 2022 tritt die neue BauAV in Kraft und muss ab diesem Zeitpunkt umgesetzt werden. Damit sich Gärtnerinnen und Gärtner einen Überblick über die Neuerungen verschaffen können, hat JardinSuisse die wichtigsten Punkte, welche die Grüne Branche betreffen, zusammengetragen.
Text: Erich Affentranger (Leiter Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz), Heinz Hartmann (Leiter Berufsbildung)
Die BauAV regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für alle Bauarbeiten. Darunter sind folgende Arbeiten zu verstehen: Erstellung, Instandstellung, Änderung, Unterhalt, Kontrolle, Rückbau und Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten. Folglich richten sich die Vorschriften der BauAV an alle Unternehmen, die an solchen Arbeiten beteiligt sind. Im Weiteren nun die wichtigsten Änderungen und deren Umsetzung in der Grünen Branche.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept (Art. 4)
In der Gärtnerbranche wird ein schriftliches, objektspezifisches Sicherheitskonzept nur dann verlangt, wenn die Arbeiten im Geltungsbereich der BauAV sind. Das heisst konkret, dass normale Gartenpflegearbeiten nicht unter die Verordnung fallen. Als Ausnahmen gelten Pflegearbeiten bei Pflanzen, die zu einem kombinierten Bauwerk werden, wie zum Beispiel begrünte Dächer oder vertikale Gebäudebegrünungen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein schriftliches Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Im Rahmen einer Instruktion müssen alle Mitarbeitenden über die Umsetzung der neuen Rahmenbedingungen insbesondere zum Sicherheitskonzept für Baustellen informiert werden. Die Instruktion muss dokumentiert werden.
Für die praktische Umsetzung des Sicherheitskonzeptes empfiehlt JardinSuisse den Beitritt zur Branchenlösung JardinTOP. Mitglieder von JardinTOP finden im digitalen System angepasste und vernetzte Dokumente. Die baustellenspezifischen Notfallorganisationen können auf das Smartphone der Mitarbeiterinnen übertragen werden.
Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen (Art. 19)
Es ist sicherzustellen, dass sich während der Fahrten (Verschieben von Baugeräten) niemand im Gefahrenbereich aufhält. Müssen sich Personen während der Arbeitsausführung im Gefahrenbereich aufhalten (zum Beispiel beim Versetzen von Blockstufen mit einem Raupenbagger), müssen diese die nötige PSA tragen und es muss sichergestellt sein, dass der Baugeräteführer den nötigen Sichtkontakt zur Person im Gefahrenbereich hat.
Schneiden von Bäumen mit der Leiter (Art. 21)
Es fallen nur Arbeiten unter den Geltungsbereich der BauAV, die in einem direkten Zusammenhang mit einem Bauwerk stehen. Bäume fallen nicht unter diesen Geltungsbereich und können weiterhin mit Leitern geschnitten werden.
Sonne, Hitze und Kälte (Art. 37)
Bei Arbeiten mit Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen. Die Forderung von Artikel 37 ist in der Branche bekannt und wird umgesetzt. Neu ist dies in der BauAV verankert.
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Der Unternehmerverband Gärtner Schweiz JardinSuisse spricht den Angehörigen seine aufrichtige Anteilnahme aus.
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