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Revision Raumplanungsgesetz: ­
JardinSuisse ­beharrt auf seinen Standpunkten

Im Frühling 2015 ging die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes in die Vernehmlassung. Diese Revision wurde lediglich in einzelnen Punkten weitergeführt. ­JardinSuisse ist mit der Vorlage nicht zufrieden, da den unterschiedlichen Bedürfnissen des ­produzierenden Gartenbaus sowie der Landwirtschaft keine Rechnung getragen wird.
Text: Marius Maissen; Bild: Archiv JardinSuisse/Andres Altwegg

Wenn die bodenunabhängige Produktion nicht als Fruchtfolgefläche angerechnet wird, kann künftig nie mehr eine Gärtnerei in einer Speziallandwirtschaftszone errichtet werden. zoom
Wenn die bodenunabhängige Produktion nicht als Fruchtfolgefläche angerechnet wird, kann künftig nie mehr eine Gärtnerei in einer Speziallandwirtschaftszone errichtet werden.

Die erste Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Zum Umsetzen der Revision wurde den Kantonen eine Frist von fünf Jahren eingeräumt. Die Kantone lehnten die zweite Etappe ab, was dazu führte, dass sie vom Bundesamt für Raumentwicklung ARE in Teilgebieten weitergeführt wurde. Eines dieser Teilgebiete ist das Bauen ausserhalb der Bauzone, wozu JardinSuisse persönlich wie auch brieflich Stellung nahm. Die zweite Anhörung war ursprünglich auf September 2016 geplant. Aufgrund weiterer Abklärungen seitens des ARE wurde diese seinerzeit aber auf Januar 2017 verschoben. 

Sportliche Frist angesetzt
Carlo Vercelli, Geschäftsführer JardinSuisse, und Josef Poffet, Bereichsleiter Produktion/Handel, folgten der Einladung des ARE zur Sitzung vom 25. Januar 2017, um die Standpunkte von JardinSuisse persönlich einzubringen. Auch teilte man die Ansicht vieler anderer Anwesenden, dass die Frist für das Hearing von lediglich zehn Tagen vom ARE als äusserst sportlich angesetzt war. Zudem kommunizierte der Verband klar seine Meinung, dass die Artikel im RPG so stark von der ursprünglichen Fassung der Vernehmlassung RPG II abweichen, dass sogar eine neue Vernehmlassung gerechtfertigt wäre. Sämtliche Punkte wurden von JardinSuisse sowohl vor Ort in mündlicher, wie auch nachträglich in schriftlicher Form eingereicht.

Bedürfnisse nicht berücksichtigt
JardinSuisse kritisiert, dass die aktuell vorliegenden Entwürfe den unterschiedlichen Bedürfnissen der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus nach wie vor nicht Rechnung tragen. Doch das wäre umso mehr gerechtfertigt, da der produzierende Gartenbau weitgehend ohne Bundesmittel auskommen muss und schon aus diesem Grund anderen Marktvoraussetzungen unterworfen ist als die Landwirtschaft.
Es wird verlangt, dass nur Produkte aus der Region in der Landwirtschaftszone aufbereitet, gelagert oder verkauft werden dürfen. Sortimente von produzierenden Gartenbaubetrieben oder Baumschulen müssen aber national oder sogar international ergänzt werden. Hier dürfen gemäss JardinSuisse klar nicht dieselben Masstäbe angesetzt werden. Es gibt in der Schweiz lediglich ca. 700 Betriebe, während die Landwirtschaft ungefähr 50 000 Betriebe in der ganzen Schweiz zählen darf. Das Wort «Regionalität» muss gemäss JardinSuisse demnach wenn nicht auf Gesetzes- mindestens auf Verordnungsstufe neu definiert werden.

Diskussion um Fruchfolgeflächen
Der besprochene Entwurf verlangt, dass bei der Errichtung von Speziallandwirtschaftszonen die Fruchtfolgeflächen erhalten werden müssen. Ein produzierender Gartenbaubetrieb muss aber auf dazu geeignetem Grund errichtet werden. Dieser ist meist eine Fruchtfolgefläche. Wenn nun aber die bodenunabhängige Produktion nicht als Fruchtfolgefläche angerechnet wird, dann kann künftig nie mehr eine Gärtnerei in einer Speziallandwirtschaftszone errichtet werden. JardinSuisse stellte daher den Antrag, den Artikel so zu ergänzen, dass Einrichtungen des produzierenden Gartenbaus ebenfalls zur Fruchtfolgefläche gerechnet werden.
JardinSuisse wird die weiteren Entwicklungen in dieser Angelegenheit verfolgen und die Interessen seiner Mitglieder weiterhin vehement verteidigen. 

 
 

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