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Häufige Fragen zu Normen und Werkverträgen

Das Zusammenspiel aus gesetzlichen Vorgaben und den Möglichkeiten, davon durch vertragliche Regelungen und allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise abweichen zu können (sogenanntes dispositives Recht), ist auf den ersten Blick nicht leicht durchschaubar. In diesem Artikel werden die häufigsten Fragen in Bezug auf Werkverträge und deren Bestandteile für den Garten- und Landschaftsbau im Grundsatz beantwortet – letztlich ist jedoch immer der Einzelfall massgebend und das Beiziehen eines Juristen ist oft ratsam. 

 
 

Welche SIA-Normen sind die Wichtigsten? 

Für Unternehmen im Garten- und Landschaftsbau können die folgenden drei Normenwerke als «Grundausstattung» bezeichnet werden: 

 • SIA 318 «Garten- und Landschaftsbau» 
 • SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten»
 • SIA 118/318 «Allgemeine Bedingungen für Garten- und Landschaftsbau»

Technische Normen bilden den anerkannten Stand der Technik im Bauwesen (zum Beispiel Norm SIA 318) und sind grundsätzlich einzuhalten, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Die meisten technischen Normen des SIA enthalten einen Artikel, der Abweichungen unter gewissen Umständen zulässt. Vertragsnormen (Normenreihe «Allgemeine Bedingungen Bau» des SIA) sind in paritätischen Gremien festgelegte allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen Ausgleich zwischen den Interessen der Besteller und der Unternehmer schaffen sollen. Sie dienen als Hilfsmittel, um insbesondere komplizierte Situationen klar und möglichst einfach zu regeln. Bei Bauarbeiten ist die Norm SIA 118 und spezifisch für den Garten- und Landschaftsbau die Norm SIA 118/318 massgebend. 


Wann und wie schliesst man einen Werkvertrag?

Wer eine Arbeit (Werk) gegen Vergütung (Werklohn) ausführt, schliesst mit dem Besteller (Bauherr) einen Werkvertrag im Sinne des Gesetzes (Art. 363ff OR) ab. Der Vertragsabschluss muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen, aus Gründen der Beweisbarkeit ist jedoch die schriftliche Form ausdrücklich zu empfehlen. Je detaillierter der Arbeits- und Materialbeschrieb im Text ist, desto kleiner ist das Risiko von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Umfangs der Arbeiten, der qualitativen Anforderungen und damit schliesslich auch bezüglich der Vergütung. Will man die SIA-Vertragsnormen anwenden, also einen Werkvertrag «nach SIA» abschliessen, so müssen diese Normen im Werkvertrag explizit zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Beispiel für die Formulierung auf dem Werkvertrag: «Die Norm SIA 118 und die Norm 118/318 bilden Vertragsbestandteile des Werkvertrages. Die in Ziffer 6.1.2 und 6.1.3 der Norm SIA 118/318 aufgeführten Regeln gehen den entsprechenden Regeln der Norm SIA 118 vor.» 

Wann gelten die AGB des Unternehmers? 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers (AGB) haben weder die Kraft eines Gesetzes noch eine Geltung im Sinne des Gewohnheitsrechtes – sie gelten also nicht «von sich aus». AGB müssen somit zum Vertragsbestandteil des Werkvertrages erklärt werden. Sie müssen nicht in gedruckter Form abgegeben werden, solange sie auf einfache Weise (zum Beispiel auf der Website des Unternehmers) zugänglich sind und dies so im Werkvertrag vermerkt ist. Beispiel für die Formulierung auf dem Werkvertrag: «Es gelten die AGB des Unternehmers. Diese stehen jederzeit unter [Webadresse des Unternehmens] zur Verfügung.» 

Was sind «AGB von JardinSuisse»? 

Als Hilfestellung stellt JardinSuisse eine juristisch geprüfte Mustervorlage für allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Dieses Dokument kann so übernommen werden. Empfehlung: Werden die AGB betriebs-individuell angepasst, sollten diese von einer juristischen Fachperson geprüft werden. 

Können SIA-Normen und AGB gleichzeitig Bestandteil des Werkvertrages sein?

Grundsätzlich: Ja. Jedoch empfiehlt es sich, im Werkvertrag eine Rangordnung der Vertragsdokumente festzulegen, um Unklarheiten bei sich widersprechenden Inhalten zu vermeiden. Dies kann etwa wie folgt aussehen: «Rangordnung der Vertragsdokumente: 1. Werkvertragsbestimmungen, 2. AGB Unternehmer, 3. SIA-Normen.»    


Text: Martin Gerber, Projektleiter Technik GaLaBau


Dienstleistungen

Der Fachbereich GaLaBau von JardinSuisse erstellt Merkblätter und Hilfsmittel zu fachlichen, juristischen und finanziellen Themen. Die Dokumente stehen auf der Website des Verbandes zur Verfügung: www.jardinsuisse.ch → Fachbereiche → Garten- und Landschaftsbau → Dienstleistungen → Merkblätter, Hilfsmittel, Vorlagen 

 Im Webshop von JardinSuisse können einige Normen des SIA bezogen werden. Mitglieder des Verbandes profitieren dabei von Vergünstigungen.

www.jardinsuisse.ch → Service/Kurse/Shop → Shop → Stichwortsuche «sia»

Kurznachrichten

Wir gratulieren



18. November 2025 

Freimitglied Oskar Achermann
Bluemattstrasse 140
6370 Stans
zum 85. Geburtstag   


21. November 2025 

Freimitglied Hans Stadler
Hinter Herdschwand 12
6020 Emmenbrücke
zum 85. Geburtstag   


22. November 2025 

Freimitglied Carlo Bettosini
Via Campacci 9
6927 Bigogno d’Agra
zum 70. Geburtstag    

Wir trauern um

um unser Mitglied  

Bruno Mäder
Mesmerenweg 4
9425 Thal
gestorben am 24. Oktober 2025
im Alter von 61 Jahren.  


Der Unternehmerverband Gärtner Schweiz JardinSuisse spricht den Angehörigen seine aufrichtige Anteilnahme aus.

Neu in den Verband JardinSuisse aufgenommen wurden

Regionalsektion JardinSuisse Ostschweiz

pm gARTen AG
Patrick Müller
Dorfstrasse 61
7323 Wangs

Regionalsektion JardinSuisse Tessin

Rusconi Mattia Giardini 
Strada dal Pozz 10
6915 Pambio-Noranco 

Trascamac
di Damiano Terraneo
Via Lucomagno 123
6722 Corzonesco  


Regionalsektion JardinSuisse Zentralschweiz

Fischer Gärtner AG
Patrick + Thomas Fischer
Eichwaldstrasse 1
6234 Triengen


Zumbühl AG – umshaus.ch
Samuel Zumbühl
Rüdelmoos 2
6122 Menznau


Regionalsektion JardinSuisse Zürcher Oberland

Bruno Gartenbau GmbH
Bruno Cunha
Feldeggstrasse 2
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