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Die jährliche Stellenmeldepflicht

Mit der Stellenmeldepflicht gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV, in Berufsarten mit schweizweit mindestens fünf Prozent Arbeitslosigkeit, soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. Diese gesetzliche Regelung gilt seit dem 1. Januar 2020 für alle Arbeitgebende. 

 
 

Meldepflichtige Stellen sind durch die Arbeitgebenden dem zuständigen RAV zu melden. In der Grünen Branche sind dies die Allrounder im Garten. Auch Praktikumsstellen, die keinen obligatorischen Bestandteil der Ausbildung darstellen, sind der Stellenmeldepflicht unterworfen, sofern sie in einer meldepflichtigen Berufsart absolviert werden. Die Meldung kann über das Onlineportal «arbeit.swiss» erfolgen. Es enthält weitere Informationen zum Thema. Hier sind auch die Zuständigkeitsgebiete der RAV sowie deren Kontaktdaten zu finden.

Für meldepflichtige Stellen gilt eine Sperrfrist von fünf Arbeitstagen (Wochenenden oder Feiertage gelten nicht als Arbeitstage), bis diese öffentlich ausgeschrieben werden dürfen. Die Frist beginnt am Arbeitstag nach der Aufschaltung des Stellenangebots. 

Bereits verfügbare Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht bei den RAV als stellensuchend gemeldet sind und sich beispielsweise zu einem früheren Zeitpunkt  spontan beworben haben, dürfen erst nach der Sperrfrist angestellt werden. Damit werden die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen als Erste über freie Stellen auf dem Online-Stellenportal «Job-Room» informiert. Sie erhalten einen Bewerbungsvorsprung von fünf Arbeitstagen gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten. 

Die Sperrfrist kann nicht verkürzt oder umgangen werden, auch nicht, wenn der Stellenantritt dringlich ist. Schneller geht es, wenn sich Unternehmen auf dem Portal «arbeit.swiss» registrieren und so im für die Arbeitgebenden zugänglichen Online-Portal selbst nach einer geeigneten Person suchen und diese kontaktieren.

Bei diesen Stellen besteht keine Meldepflicht

  • Wenn diese durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldeten stellensuchenden Person besetzt wird. 
  • Wenn Stellen mit internen Mitarbeitenden besetzt werden, die zum Zeitpunkt des Wechsels seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbruch im Unternehmen, in der Unternehmensgruppe oder im Konzern beschäftigt sind. 
  • Bei Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage dauern. 
  • Wenn Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
  • Lehr- und Praktikumsstellen, die einen obligatorischen Bestandteil einer Ausbildung darstellen. 

Je präziser die Meldung erfolgt, desto effizienter und effektiver gestaltet sich die Arbeit mit den RAV. 

Folgende Informationen müssen enthalten sein: 

  • gesuchter Beruf 
  • Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen (fachliche, methodische, soziale oder Ähnliches) 
  • Arbeitsort 
  • Arbeitspensum
  • Datum des Stellenantritts 
  • Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet
  • Kontaktadresse 
  • Name des Unternehmens 

Die Kantone sind für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht zuständig. Verstösse gegen die Meldepflicht müssen gemäss Art. 17a AIG bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht werden und können mit einer Geldstrafe von bis zu 40'000 Franken geahndet werden. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe bis zu 20'000 Franken.

Weitere Informationen: www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht


Text: Stefan Haus

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