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Begleitscheinpflicht und Kennzeichnungspflicht

Seit dem 1. Juli 2016 werden problematische Holzabfälle neu klassifiziert und gelten somit als Sonderabfälle. Wer solche transportiert, muss die Begleitscheinpflicht sowie die Kennzeichnungspflicht erfüllen. Ansonsten wird eine Busse riskiert.
Text: Marius Maissen; Bild: Shutterstock

Zu den problematischen Holzabfällen zählen seit Juli 2016 beispielsweise Eisenbahnschwellen, Parkbänke, Zäune und Holzbrücken, welche mit arsenhaltigen Holzschutzmitteln behandelt wurden.zoom
Zu den problematischen Holzabfällen zählen seit Juli 2016 beispielsweise Eisenbahnschwellen, Parkbänke, Zäune und Holzbrücken, welche mit arsenhaltigen Holzschutzmitteln behandelt wurden.

 Damit Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden, ist in Artikel 30 des Umweltschutzgesetzes (USG) der Verkehr mit Sonderabfällen geregelt. Der Gesetzgeber regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr. Sonderabfälle müssen für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden. Abfälle dürfen im Inland nur an Unternehmen abgegeben werden, die über eine Bewilligung verfügen. Diese ist beim Bundesamt einzuholen. Weiter dürfen Sonderabfälle nur von Unternehmen entgegengenommen oder eingeführt werden, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen.

Sonderabfälle sind Abfälle, welche aufgrund ihrer Zusammensetzungen besondere technische und organisatorische Massnahmen zur umweltverträglichen Entsorgung benötigen. Seit dem 1. Juli 2016 gehören zu diesen Sonderabfällen auch problematische Holzabfälle. Dies sind Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden, beispielsweise Telefonmasten und Eisenbahnschwellen mit Teerölimprägnierung. Auch solche, die Beschichtungen aus bleihaltigen Verbindungen aufweisen wie beispielsweise Fenster mit Anstrichen aus Bleiweiss oder diejenigen, welche mit Holzschutzmitteln intensiv behandelt wurden.
Hierzu gehören zum Beispiel Dachwerk mit Pentachlorphenol oder Fassadenbretter, Aussentüren, Zäune, Parkbänken sowie Holzbrücken mit arsenhaltigen Holzschutzmitteln. Als Abgeberbetrieb muss man bei der Übergabe von Sonderabfällen sowie bei anderen kontrollpflichtigen Abfällen einen Begleitschein verwenden, ansonsten droht eine Busse. Die Übergabe muss dokumentiert sein und der Beleg muss während fünf Jahren aufbewahrt werden.

Als Ausnahmen gelten Kleinmengen bis 50 Kilogramm (inklusive Gebinde pro Abfallcode und Lieferung). Bei Warenretouren, das heisst wenn Ware in der Originalverpackung an den Händler, den Hersteller oder den Importeur zurückgeliefert werden, fällt die Begleitscheinpflicht weg.

Weitere Informationen inklusive Begleitschein als Download finden Sie auf der Website von JardinSuisse.

 
 

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