Das Führen von Baumaschinen zählt zu den Arbeiten mit besonderen Gefahren.
Diese Beurteilung basiert auf der Erfahrung aus der Unfallstatistik der Suva.
Die Auswertungen zeigen, dass das Schadensausmass bei einem Unfall sehr
hoch sein kann.
(rp) Das Führen von Baumaschinen setzt das Bewusstsein für die erhöhten Gefährdungen voraus und das Wissen, wie man sich vor diesen schützt. Die Suva ist überzeugt, dass durch die Ausbildung der Mitarbeitenden die Risiken entscheidend minimiert werden können. Ausgenommen von der Ausbildungspflicht sind mitgängergeführte Baumaschinen oder Baumaschinen mit Trittbrett.
Kurse für Baumaschinen mit Fahrersitz
Die Arbeitgeber dürfen Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Mitarbeitenden übertragen, die dafür ausgebildet sind. Dies verlangt die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) in Artikel 8. Für die Erfüllung der Ausbildungspflicht stehen dem Betrieb verschiedene Ausbildungsmodelle zur Verfügung. Für das Führen von Baumaschinen mit Fahrersitz sind dies:
Ausbildungsmodell B: Die Ausbildung erfolgt bei einer Ausbildungsstätte oder einem Ausbildner, die selbst deklarieren, dass sie mit ihrer Ausbildung den Stand der Technik erfüllen. Die Ausbildungsstätten überprüfen nach der Ausbildung, ob die erforderlichen Kompetenzen erworben wurden. Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält einen Ausbildungsnachweis der Ausbildungsstätte. Im Anschluss ist eine ergänzende Instruktion über die spezifische Situation im Betrieb notwendig.
Ausbildungsmodell C: Die Mitarbeitenden werden durch eine fachkundige Person im eigenen Betrieb ausgebildet. Die Fachperson muss dafür über entsprechende Praxiserfahrung und pädagogische Fähigkeiten verfügen. Dauer und Inhalt richten sich nach den branchenüblichen Anforderungen. Am Ende der Ausbildung überprüft die fachkundige Person, ob die Ausgebildeten über die erforderlichen Kompetenzen verfügen. Wenn ja, stellt der Betrieb einen Ausbildungsnachweis aus. Darauf müssen die vermittelten Kompetenzen festgehalten sein. Die betriebsinterne Ausbildung gilt nur in dem Betrieb, in dem sie vermittelt wurde.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich keine Baumaschinen führen. Davon ausgenommen sind Auszubildende, die gemäss Bildungsplan Baumaschinen führen müssen. JardinSuisse hat den Handlungsbedarf erkannt und die Ausbildung für das Führen von Baumaschinen in der Grundbildung der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau aufgenommen. Seit Lehrbeginn im August 2018 ist diese Ausbildung für Lernende EFZ sowie EBA (Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau), im Rahmen der überbetrieblichen Kurse, ein Bestandteil der Ausbildung. Im Zentrum der dreitägigen Ausbildung steht der sichere Einsatz der Baumaschinen. Die Ausbildung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und wurde, im Rahmen der Fünfjahresüberprüfung des Bildungsplanes, sowohl vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) als auch vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und der Suva gutgeheissen.
Mehr Ausbildungen pro Jahr
Bei allen anderen Mitarbeitenden, die im Betrieb für das Führen von Baumaschinen eingesetzt werden, besteht ein gewisser Nachholbedarf. Mitarbeitende, die bereits Erfahrungen im Führen von Baumaschinen haben, müssen auf ihre Kompetenzen überprüft werden und bei Bedarf ergänzend ausgebildet werden.
Die Suva wird im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit die Thematik aktiv ansprechen und die Betriebe bei der Umsetzung der Massnahmen unterstützen. Die Bildungszentren von JardinSuisse bieten ab September 2021 die dreitägigen Kurse (Baugeräteführer-Modul 1) vermehrt an. Weitere Informationen zur Ausbildung für das Führen von Baumaschinen in der Grünen Branche sind bei JardinSuisse unter www.bildung.jardintop.ch aufgeschaltet. In den Kantonen Wallis, Waadt, Genf und Neuenburg gelten kantonale Bestimmungen. Auskunft dazu geben die zuständigen kantonalen Behörden.
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