06.07.2018
Die Stellenmeldepflicht betrifft die Grüne Branche kaum
Arbeitgeber müssen per 1. Juli 2018 offene Stellen in Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote einen Schwellenwert von acht Prozent erreicht oder überschritten hat, an das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Damit will der Bundesrat die Steuerung der Zuwanderung auf Verordnungsebene konkretisieren. Per 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert auf fünf Prozent gesenkt.
Die Grüne Branche ist von der neuen Regelung kaum betroffen. Die Ausnahmen liegen bei Berufsleuten, die betriebsunabhängig einsetzbar sind. Ist ein Unternehmen auf der Suche nach einem Bauarbeiter, so muss dies gemeldet werden. Bauarbeiter, die sich auf Inserate für Gartenbauer melden, müssen nicht gemeldet werden. Dieselbe Regelung gilt für Fachmann/-frau Betriebsunterhalt EFZ (ehemalig Betriebspraktiker). Wenn ein Betrieb zum Beispiel eine Stelle im Bereich Telefonist oder Büroarbeit sucht, so muss dies aber dem RAV gemeldet werden. Auch Chauffeure, Hilfsarbeiter Produktion, Betriebsarbeiter, Materialverwalter oder Magaziner müssen gemeldet werden. Auch Praktikantenstellen sind meldepflichtig. Die komplette Liste der betroffenen Berufsarten ist online unter «arbeit.swiss» einsehbar.
Es gibt wenige Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht. Werden Stellen beispielsweise innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzernes intern besetzt, sprich durch eine Person, die mindestens seit sechs Monaten in der Firma arbeitet, so ist diese Stelle nicht meldepflichtig. Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Stellen, welche durch Lernende nach ihrem Abschluss im gleichen Betrieb beschäftigt werden oder wenn eine Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert.
Laut dem SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) soll die Meldung online über das Portal arbeit.swiss.ch aber auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen können. Das RAV wünscht sich von den Arbeitgebern einen möglichst präzisen Stellenbeschrieb, damit das Amt die passenden Dossiers den Stellensuchenden vorschlagen kann. Während fünf Arbeitstagen sind die Informationen über die gemeldeten Stellen nur den beim RAV gemeldeten Stellensuchenden und auch den RAV-Mitarbeitern zugänglich. Der Arbeitgeber erhält zusätzlich innert drei Tagen eine Rückmeldung vom RAV bezüglich passender Dossiers von Stellensuchenden.
