09.07.2024
Gärtnereien dürfen weiterhin Hanfpalmen überwintern
JardinSuisse verbucht einen Erfolg: Betriebe dürfen auch künftig Chinesische Hanfpalmen überwintern. Der Unternehmerverband setzte sich beim Bundesamt für Umwelt dafür ein und hat eine Ausnahmeregelung erwirkt. Ab dem 1.September tritt die angepasste «Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt» (Freisetzungsverordnung, FrSV) in Kraft. Auf zwei Listen aufgeführt sind gebietsfremde invasive Pflanzen, die nicht mehr verkauft werden dürfen. Je nachdem, auf welcher Liste eine dieser Pflanzen aufgeführt ist, müssen unterschiedliche Handlungsvorschriften befolgt werden

Foto: Wikimedia / W. Bulach
Die Chinesische Hanfpalme (Trachycarpus fortunei) ist auf der zweiten Liste (Anhang 2.2) eingetragen. Für diese Pflanzen gilt, dass sie weder verkauft noch vermietet («Abgabe an Dritte») werden dürfen. Eine Gärtnerin oder ein Gärtner hingegen darf Hanfpalmen weiterhin vor Ort in einem Privatgarten pflegen und für die Überwinterung vorbereiten. Doch gemäss der ursprünglichen Auslegung der FrSV wäre es Privaten nicht mehr erlaubt gewesen, Hanfpalmen wie bisher im Gewächshaus einer Gärtnerei zu überwintern.
Verschiedene Besitzer von Gewächshausbetrieben, die eine solche Dienstleistung lange schon anbieten, haben diese Entscheidung kritisiert. Sie wiesen darauf hin, dass von einer Hanfpalme in einem Gewächshaus keine Gefahr der Verbreitung ausgehe, da vor der Anlieferung für die Überwinterung alle Früchte entfernt werden könnten. JardinSuisse setzte sich für diese Betriebe beim Bundesamt für Umwelt (Bafu) ein und forderte eine Streichung der Klausel, die Überwinterung in Gewächshäusern zu verbieten. «Der Unternehmerverband wurde dabei von der Waadtländer Nationalrätin Jacqueline de Quattro mit ihrer juristischen Expertise unterstützt», teilt JardinSuisse mit. Mittlerweile hat das Bafu den Sachverhalt nochmals geprüft. Es kommt neu zum Schluss, dass Gärtnereien Hanfpalmen oder andere Kundenpflanzen weiterhin überwintern dürfen.
An die Überwinterung geknüpft sind indessen die Bedingungen, dass:
- die Pflanze in einem Gewächshaus überwintert wird;
- die Person, welche die Pflanze überwintert,
- diese in keiner Weise für eigene Zwecke nutzt und die Pflanze im Frühjahr an ihren Besitzer zurückgegeben wird.
Wie JardinSuisse weiter mitteilt, will man auch das Verbot nicht hinnehmen, dass Betriebe der Grünen Branche Pflanzen nicht vermieten dürfen. Jacqueline de Quattro reichte eine entsprechende Interpellation ein, die von mehreren Politikerinnen und Polikern von JardinPolitique unterzeichnet wurde. Sie hat zum Ziel, die finanziellen Einbussen betroffener Betriebe abzufedern und damit den Abbau von Arbeitsplätzen in der Branche zu verhindern. Eine Vermietung im Rahmen von Ausnahmeregeln soll hingegen weiterhin möglich bleiben.
